Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: Juni 2005 | Download

Alle Verkaufs-, Liefer- und Installationsverträge der Firma TRIVIT AG werden ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden, allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossen. Diese werden, wenn sie einmal rechtsgültig vereinbart wurden, bei allen künftigen Geschäften selbst dann, Vertragsbestandteil, wenn auf sie nicht noch einmal verwiesen wird.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden haben nur Geltung, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben.
Alle Nebenabsprachen und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung.
Bei der Verwendung der gelieferten Ware sind die Schutzrechte Dritter zu beachten..

Unsere Angebote sind bis zum Vertragsschluss freibleibend.
Bei Kalkulations- oder Druckfehlern im Angebot behalten wir uns das Recht der Berichtigung vor.
Der Besteller ist an sein Vertragsangebot 3 Wochen gebunden. Wenn wir das Angebot innerhalb dieser Frist annehmen, die Lieferung ausführen oder mit der Installation beginnen, gilt der Vertrag als zustande gekommen. Software und Hardware-Verkäufe sind auch bei zeitgleichem Abschluss getrennte Verträge.

An vertraglich vereinbarte Preise für unsere Lieferungen sind wir 4 Monate gebunden.
Bei einem 2 Monate nach dem Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages liegenden Liefertermin behalten wir uns, wenn der Besteller zu dem in § 310 BGB genannten Personenkreis gehört, eine angemessene Änderung des Preises entsprechend unserer am Tag der Leistung oder Abnahme geltenden Preisliste vor.
Die vereinbarten Preise verstehen sich ohne Installation, es sei denn, diese wird vertraglich geschuldet.
Für die Installation wird nach unseren Stundensätzen abgerechnet, falls nicht schriftlich ein Pauschalpreis vereinbart wurde.
Die vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwert-steuer.

Der Versand (einschl. etwaiger Rücksendungen) erfolgt - außer bei schriftlich vereinbarter frachtfreier Lieferung - auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht mit Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer auf den Besteller über.
Kommt der Besteller in Verzug der Annahme, so geht die Gefahr ab Verzugseintritt auf ihn über.
Ist die installierte Anlage aufgrund eines in der Sphäre des Bestellers liegenden Umstandes untergegangen oder verschlechtert worden, so sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis abzüglich der ersparten Aufwendungen zu verlangen.
Eine Wiederholung der Installation kann der Besteller verlangen, wenn und soweit uns dies, insbesondere unter Berücksichtigung unserer sonstigen vertraglichen Verpflichtungen, zuzumuten ist. Für die Wiederholung ist eine erneute Vergütung zu entrichten.

Solange der Besteller mit der Erfüllung einer Verbindlichkeit in Rückstand ist, ruht unsere Lieferpflicht.
Vom Besteller angegebene Lieferfristen und Termin gelten nur als verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.
Lieferfristen beginnen mit dem Ausstellungstag der Auftragsbestätigung. Sie gelten als eingehalten, wenn bis Ende der Lieferzeit die Ware unser Werk verlassen hat oder - für den Fall, dass Abholung durch den Besteller vereinbart ist - die Versandbereitschaft der Ware dem Besteller gemeldet ist.
Überschreiten wir die vereinbarte Lieferfrist, kann der Besteller uns mittels eines eingeschriebenen Briefes eine angemessene Nachfrist setzen und nach Fristablauf vom Vertrag zurücktreten.
Schadensersatz wegen Pflichtverletzung steht dem Auftraggeber nur in dem Fall zu, dass die Pflichtverletzung auf Vorsatz oder grob fahrlässigem Verhalten beruht. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Pro-dukthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden sowie bei Ansprüchen aus Produkthaftung.
Zur Erbringung von Teilleistungen sind wir berechtigt.
Sollten wir durch höhere Gewalt, Krieg, Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung oder aufgrund von Lieferschwierigkeiten unserer Zulieferfirmen an der termingerechten Lieferung gehindert sein, verlängert sich die Lieferfrist bzw. der Liefertermin um die Dauer dieser Störungen.
Fällt die Behinderung nicht weg, sind wir berechtigt, die Lieferung einzuschränken, einzustellen oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass dem Besteller ein Anspruch auf Nachlieferung oder Schadenersatz zusteht. Dies gilt nicht, soweit unser im Hinblick auf die Verzögerung vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist. In einem solchen Fall sind wir verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten. Dem Besteller steht im Falle einer Teillieferung das Recht zu, vom gesamten Vertrag zurückzutreten, wenn die Teillieferung für ihn ohne Interesse ist.
Die Installationsfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Installation zur Abnahme durch den Besteller, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.
Verzögert sich die Installation durch den Eintritt von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, oder die auf lediglich leicht fahrlässigem Verhalten unsererseits beruhen, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Frist ein; dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem wir in Verzug geraten sind.
Erwächst dem Besteller nachweisbar infolge Verzugs unsererseits ein Schaden, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu verlangen; diese beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im ganzen aber höchstens 5 % vom vereinbarten Preis für denjenigen Teil der von uns zu installierenden Anlage, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann.

Sämtliche Rechnungsbeträge sind sofort bei Erhalt der Lieferung bzw. bei Abnahme des Werkes ohne jeglichen Abzug fällig und zahlbar, es sei denn, es wurden schriftlich andere Zahlungsmodalitäten vereinbart.
Leistet der Besteller trotz Fälligkeit nicht, so gerät er mit der ersten Mahnung in Verzug.
In diesem Falle werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz und Mahnkosten in Höhe des tatsächlichen Aufwandes, mindestens jedoch in Höhe von 10 € pro Mahnung fällig. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
Sollte zu Gunsten des Bestellers eine Stundungsvereinbarung getroffen werden, über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt oder ein solches eröffnet werden bzw. mangels Masse abgelehnt werden, werden unsere sämtlichen Forderungen unverzüglich zur Zahlung fällig. Gleiches gilt, für den Fall, dass ein durch den Besteller ausgestellter Wechsel zu Protest geht, durch diesen erstellte Schecks nicht eingelöst werden oder der Besteller seine Zahlungen einstellt.
Wir sind berechtigt, in den unter Ziff. IV. genannten Fällen Vorbehaltsware zurückzufordern und von dem Vertrag zurückzutreten.
Wechsel werden nur nach Absprache und nur erfüllungshalber akzeptiert. Wechselkosten und Diskontspesen gehen zu Lasten des Kunden.
Ergeben sich nach Vertragsabschluß begründete Bedenken hinsichtlich der Kreditwürdigkeit des Bestellers oder seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, so steht uns das Recht zu, nach unserer Wahl Vorkasse oder Sicherheitsleistungen innerhalb einer Woche zu verlangen.
Wir haben auch wahlweise das Recht, die Ausführung des Auftrages zu unterbrechen und sofortige Abrechnung zu verlangen. Im Weigerungsfall sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall steht dem Auftraggeber ein Schadensersatz nicht zu.

Der Käufer/Besteller kann gegenüber unseren Forderungen nur dann die Aufrechnung erklären, wenn er eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderung hat.
Wir behalten uns das uneingeschränkte Recht zur Abtretung unserer Forderungen an Dritte vor.

Ist das Rechtsgeschäft für beide Teile ein Handelsgeschäft, ist die Ware unverzüglich zu untersuchen und Mängel anzuzeigen. Nicht erkennbare Mängel sind längstens 6 Monate nach Gefahrübergang zu rügen, soweit sie innerhalb dieser Frist bei zumutbarer Untersuchung des Liefergegenstandes festgestellt werden können. Die Rüge hat schriftlich zu erfolgen.
Rücksendungen an uns haben frei Haus und versichert zu erfolgen. Bei unfreien Rücksendungen können wir die Annahme verweigern. Rücksendungen, die nicht direkt vom Besteller aufgegeben wurden (z.B. von einem Endkunden), werden von uns nicht angenommen. Berechtigte Rücksendungen werden dem Besteller frei Haus zurückgesandt (innerhalb von Deutschland).
Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht mit Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer auf den Besteller über. Versicherungen gegen Schäden jeder Art werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und auf dessen Kosten vorgenommen. Der Käufer hat bei Einsendung der zu reparierenden Geräte dafür Sorge zu tragen, dass auf diesen befindliche Daten, die ihm wesentlich sind, durch Kopien gesichert werden, da diese bei Reparatureingriffen verloren gehen können.
Wir leisten für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Uns sind zwei Nachbesserungsversuche zuzugestehen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch ein Rücktrittsrecht nicht zu. Wählt der Kunde wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben ein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels nicht zu. Durch die Durchführung von Nachbesserungsarbeiten, insbesondere den Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten werden neue Gewährleistungsfristen nicht in Gang gesetzt. Die Gewährleis-tungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung/Abnahme der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung/Betriebsanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung/Betriebsanleitung der ordnungsgemäßen Montage/dem ordnungsgemäßen Betrieb entgegensteht.
Garantien im Rechtssinne werden durch uns nicht gegeben. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
Bei einer von uns nicht zu vertretenden Nichtbelieferung durch einen Vorlieferanten sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Schadensersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung sowie wegen sonstiger Pflichtverletzung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unsererseits verursacht ist. Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir auch bei der Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Die vorstehenden Beschränkungen betreffen nicht Ansprüche aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kundens. I. ü. gilt § 5 Ziff. V..
Nur für Softwareverträge: Der Kunde wird auf die Möglichkeit von Datenverlust durch technisches Versagen und die daraus entstehende Erfordernis einer täglichen Datensicherung ausdrücklich hingewiesen. Bei der Verarbeitung wichtiger Daten handelt ein Kunde grob fahrlässig, wenn er diese tägliche Sicherung unterläßt. Die Haftung für Datenverlust wird begrenzt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Unsere Haftung ist auf den Wiederherstellungsaufwand bei Vorliegen von Sicherungskopien beschränkt. Kann der Kunde keine zur Wiederherstellung der Daten notwendige Sicherungskopie beibringen, so sind wir von der Haftung vollständig freigestellt.
Es ist nicht auszuschließen, dass Originaldisketten der Softwarehersteller von sog. Computerviren befallen sind. Es ist nach dem heutigen Wissensstand nicht möglich, alle Mutationen dieser Viren zu erkennen und zu bekämpfen. Sollte dennoch ein Computervirus nachweislich durch uns auf ein Kundengerät übertragen worden sein, so haften wir nur insoweit wie diesen vorsätzlich oder grob fahrlässig verbreitet haben. Der Kunde stellt uns davon frei, originalverpackte Software auf Virenbefall zu untersuchen und befreit uns von jeglicher Haftung aus Schäden, die durch Virenbefall dieser Software verursacht wurden, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz unsererseits vor.

Der Besteller hat uns bei der Installation auf seine Kosten zu unterstützen und uns vor Ort zu schützen.

Individuell erstellte Software wird durch deren Ingebrauchnahme, spätestens 4 Wochen nach Lieferung/Installation des letzten Programmteils abgenommen. Gleiches gilt für sonstige durch uns erbrachte Werkleistungen. Dies gilt nicht, wenn eine Funktionsprüfung wesentliche Mängel ergeben hat. Die Funktionsprüfung wird nach Aufforderung durch den Auftraggeber durchgeführt. Die Aufforderung hat spätestens 2 Wochen nach Lieferung/Installation des letzten Programmteils zu erfolgen. Verzögert sich die Durchführung der Funktionsprüfung aufgrund eines in der Sphäre des Auftraggebers liegenden Umstandes um mehr als 2 Wochen seit Zugang des Durchführungsverlangens, gilt unsere Werkleistung als abgenommen.
Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Besteller die Abnahme nicht verweigern, wenn wir unsere Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennen.

Es gelten die zur Gewährleistung für Verkauf und Lieferung getroffenen Regelungen unter § 8. Ausgeschlossen ist das Recht zur Selbstvornahme nach § 637 BGB.
Durch den Besteller oder Dritte unsachgemäß vorgenommene Änderungen wird die Haftung unsererseits für die daraus entstehenden Schäden aufgehoben.

Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden, bleiben die verkauften bzw. installierten Waren das Eigentum der Firma TRIVIT AG.
Der Besteller darf über die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände nur soweit verfügen, als sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang verarbeitet, eingebaut oder weiter veräußert werden sollen.
Im Falle einer Weiterveräußerung der Ware tritt der Besteller schon jetzt seine Ansprüche an uns ab. Wir sind berechtigt und der Besteller ist auf unser Verlangen verpflichtet, dem Kunden die Abtretung schriftlich anzuzeigen. Gegebenenfalls hat der Besteller auch im Wege des verlängerten Eigentumsvorbehalts uns das Eigentum an den Gegenständen gegenüber seinen Kunden vorzubehalten. Die Forderungen können bei Zahlungsverzug von uns eingezogen werden. Der Schuldner ist uns bekannt zu geben, die Kaufunterlagen sind auszuhändigen.
Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten.
Bleibt bei der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der Waren.
Zugriffe Dritter oder eine Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware, hat der Besteller uns sofort und umfassend mitzuteilen und den Dritten auf unsere Rechte aufmerksam zu machen, sowie uns die zu unserer Intervention nötigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die durch unsere Intervention entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
Bei Vertragsbruch kann die Ware sofort zurückgenommen werden.
Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

Erfüllungsort ist für beide Teile der Sitz unserer gewerblichen Niederlassung in Ravensburg
Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, Ravensburg oder nach unserer Wahl dessen allgemeiner Gerichtsstand.
Auf diesen Vertrag findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Die Bestimmungen des einheitlichen Kaufgesetzes und des Uncitral-Kaufrechts gelten zwischen uns und dem Kunden nicht.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird davon der übrige Vertrag und die anderen Bestimmungen nicht berührt.

Die Geschäftsleitung
Ravensburg im Juni 2005

 

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